BAG - Urteil vom 07.09.1994
10 AZR 716/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 611 BGB
BB 1995, 828
DB 1995, 1618
EzA § 315 BGB Nr. 44
NZA 1995, 430
SAE 1996, 135
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 10.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 397/92
ArbG Kiel - Urteil vom 04. September 1992 - 1a Ca 1225/92 Entscheidungsstichwort: Widerruf einer Sonderzulage nach Höhergruppierung,

BAG - Urteil vom 07.09.1994 (10 AZR 716/93) - DRsp Nr. 1995/3134

BAG, Urteil vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 716/93

DRsp Nr. 1995/3134

»1. Verrechnet der Arbeitgeber anläßlich einer Höhergruppie rung eine widerrufliche Sonderzulage mit der entstehenden Gehaltsdifferenz, so liegt darin ein vollständiger oder teilweiser Widerruf der Sonderzulage. 2. Erfolgt die Höhergruppierung aufgrund einer Änderung der tariflichen Gehaltsstruktur, so entspricht es billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber eine bisher im Hinblick auf die Tätigkeit des Angestellten gewährte - widerrufliche - Sonderzulage auf die Gehaltsdifferenz zwischen der alten und der neuen Tarifgruppe anrechnet.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weiterzahlung einer bislang gewährten monatlichen Sonderzahlung.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1980 bei dem Beklagten in der Schadensaußenstelle 25 in K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (im folgenden: MTV) Anwendung. Der Kläger war zunächst in Gehaltsgruppe IV und ab 1. Juli 1984 in Gehaltsgruppe V eingruppiert.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1989 gewährte der Beklagte dem Kläger eine widerrufliche Sonderzahlung in Höhe von 200,-- DM monatlich. Das Schreiben hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr W!