BAG - Urteil vom 07.11.1991
2 AZR 159/91
Normen:
BGB § 209 Abs. 1, § 615 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 209 BGB
BB 1992, 1648
BB 1992, 1648 (Ls)
DB 1992, 2508
DRsp I(112)180a
EWiR § 615 BGB 2/92, 861
EzA § 209 BGB Nr. 5
NZA 1992, 1025
SAE 1993, 180
Vorinstanzen:
13 Sa 366/90 Frankfurt am Main,

BAG - Urteil vom 07.11.1991 (2 AZR 159/91) - DRsp Nr. 1993/1254

BAG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 159/91

DRsp Nr. 1993/1254

»Durch die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gem. § 256 ZPO wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers nicht unterbrochen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. AP § 209 BGB Nrn. 1, 2).«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1, § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1980 als Küchenhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 10. Januar 1986 kündigte ihr die Beklagte zum 28. Februar desselben Jahres. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage. Durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 18. November 1988 (- 13 Sa 616/88 -) stellte das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die besagte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 19. Januar 1989 zugestellt. Zuvor, und zwar am 12. Januar 1989, hatte sie die am 25. Januar 1989 zugestellte Klage auf Zahlung von Verzugslohn für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 97.200,-- DM brutto abzüglich anderweitig erzielten Arbeitsverdienstes und erhaltenen Arbeitslosengeldes bei Gericht eingereicht.

Sie hat beantragt,