Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1980 als Küchenhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 10. Januar 1986 kündigte ihr die Beklagte zum 28. Februar desselben Jahres. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage. Durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 18. November 1988 (- 13 Sa 616/88 -) stellte das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die besagte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 19. Januar 1989 zugestellt. Zuvor, und zwar am 12. Januar 1989, hatte sie die am 25. Januar 1989 zugestellte Klage auf Zahlung von Verzugslohn für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 97.200,-- DM brutto abzüglich anderweitig erzielten Arbeitsverdienstes und erhaltenen Arbeitslosengeldes bei Gericht eingereicht.
Sie hat beantragt,
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