BAG - Urteil vom 09.08.1984
2 AZR 400/83
Normen:
BGB §§ 130, 242 ; KSchG (1969) § 1 ;
Fundstellen:
DB 1984, 2703
DRsp VI(614)99a
JZ 1985, 148
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Minden - Urteil vom 1. Dezember 1982 - 1 Ca 557/82 -,
LAG Hamm, vom 07.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 73/83

BAG - Urteil vom 09.08.1984 (2 AZR 400/83) - DRsp Nr. 1992/6560

BAG, Urteil vom 09.08.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 400/83

DRsp Nr. 1992/6560

»1. Zur Wirksamkeit einer Abmahnung ist über ihren Zugang hinaus grundsätzlich auch die Kenntnis des Empfängers von ihrem Inhalt erforderlich. 2. Der Empfänger einer Abmahnung muß sich jedoch dann so behandeln lassen, als ob ihm ihr Inhalt bekannt sei, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende Kenntnis zu berufen.«

Normenkette:

BGB §§ 130, 242 ; KSchG (1969) § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 30. Juli 1973 bei der Beklagten, die eine Gummihaar-, Faser- und Schaumstoffabrik betreibt und etwa 900 Arbeitnehmer, darunter 80 Griechen beschäftigt, als ungelernte Arbeiterin in der Haarlegeabteilung tätig. Sie ist am 14. Dezember 1946 geboren, griechischer Nationalität, Analphabetin und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig.

Vom 15. bis 19. Februar 1982 war die Klägerin wegen Pflege ihres erkrankten Kindes von der Arbeit freigestellt. Vom 22. bis 24. Februar 1982 blieb sie der Arbeit fern und nahm ihre Tätigkeit am 25. Februar wieder auf. Am 26. Februar übergab ihr der Abteilungsleiter C ein in deutscher Sprache abgefaßtes, vom selben Tag datierendes Schreiben folgenden Inhalts:

"Sehr geehrte Frau S,