BAG - Urteil vom 09.09.1992
5 AZR 509/91
Normen:
BGB § 630;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 630 BGB
BB 1993, 367
BB 1993, 367, 729
BB 1993, 729
DB 1993, 644
DRsp VI(610)241b
EzA § 630 BGB Nr. 15
NJW 1993, 2196
NZA 1993, 698

BAG - Urteil vom 09.09.1992 (5 AZR 509/91) - DRsp Nr. 1993/3404

BAG, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 509/91

DRsp Nr. 1993/3404

»Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.«

Normenkette:

BGB § 630;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein von der Beklagten berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1990 aus betrieblichen Gründen gekündigt. In einem Vorprozeß über die Berechtigung der Kündigung haben die Parteien am 26. Januar 1990 einen Vergleich abgeschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1990 gegen Zahlung einer Abfindung endet und die Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin ein berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

In einem weiteren Vorprozeß haben die Parteien über den Wortlaut des der Klägerin erteilten Zeugnisses gestritten. Dieser Rechtsstreit endete am 16. November 1990 durch einen Vergleich, in dem es einleitend heißt:

"Die Beklagte verpflichtet sich, das Zeugnis der Klägerin zum 30. Juni 1990 wie folgt abzuändern: ..."