BAG - Urteil vom 09.09.2003
9 AZR 574/02
Vorinstanzen:
LAG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 624/02

BAG - Urteil vom 09.09.2003 (9 AZR 574/02) - DRsp Nr. 2004/5628

BAG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 574/02

DRsp Nr. 2004/5628

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf anteilige Zahlung von Leasingraten für ein vom Kläger zurückgegebenes Dienstfahrzeug.

Der Kläger wurde im Jahre 2000 von der Beklagten aus einem festen Anstellungsverhältnis angeworben, um in B. eine neue Niederlassung als Niederlassungsleiter aufzubauen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2000 wurde er zum 1. August 2000 zu einem Bruttofestgehalt von 7.500,00 DM nebst Erfolgsbeteiligung eingestellt. Er erhielt außerdem ein privat nutzbares Dienstfahrzeug. Bei der Auswahl des Fahrzeugs berücksichtigte die Beklagte den Wunsch des Klägers. Dieser wollte statt des vorgesehenen Dienstfahrzeugs ein höherwertiges Modell mit Zusatzausstattung. Hierzu vereinbarten die Parteien den von der Beklagten vorformulierten und allgemein verwandten Formularvertrag:

"1. W stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug Modell Audi A4 2,5 TDI zur Verfügung, das im Einkaufspreis um DM 17.153,00 (vergleiche Listenpreis zuzüglich individuelles Zubehör im Verhältnis Listenpreis ohne Zubehör) höher liegt als das üblicherweise zur Position gehörende Kraftfahrzeug.