Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet.
Die am 13. März 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, als Gebäudereinigerin beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt zehn Stunden bei einem Stundenlohn von 9,28 DM netto. Die Klägerin war vom 23. Oktober bis zum 3. November 1989 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage verlangt sie für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 185,60 DM netto.
Die Klägerin hat geltend gemacht, §
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 185,60 DM netto nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 22. Januar 1990 zu zahlen.
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