BAG - Urteil vom 09.10.1991
5 AZR 204/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119, 177 ; GG Art. 3 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO §§ 291, 293 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1414/90
ArbG Oldenburg, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 27/90

BAG - Urteil vom 09.10.1991 (5 AZR 204/91) - DRsp Nr. 1998/3618

BAG, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 204/91

DRsp Nr. 1998/3618

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119, 177 ; GG Art. 3 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO §§ 291, 293 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet.

Die am 13. März 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, als Gebäudereinigerin beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt zehn Stunden bei einem Stundenlohn von 9,28 DM netto. Die Klägerin war vom 23. Oktober bis zum 3. November 1989 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage verlangt sie für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 185,60 DM netto.

Die Klägerin hat geltend gemacht, § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Diese Bestimmung verstoße gegen Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag und sei daher im Streitfalle nicht anzuwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 185,60 DM netto nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 22. Januar 1990 zu zahlen.