Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für die Dauer seiner Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und Mitglied der IG-Metall. Mit Schreiben vom 15. August 1995 teilte er der Beklagten mit, er beabsichtige vom (10.) 11. bis 15. September 1995 an einem Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" teilzunehmen und beantrage Freistellung nach dem
"Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I"
Sehr geehrter Herr ...,
Sie erhalten vom 11.09.1995 bis zum 15.09.1995 unbezahlten Sonderurlaub.
Diese Zeit wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das
Mit freundlichen Grüßen"
Der Kläger nahm an der genannten Veranstaltung teil. Der Themenplan lautete:
"LERNZIELE
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