BAG - Urteil vom 09.11.1999
9 AZR 76/99
Normen:
AWbG NW § 5 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2458
NZA 2001, 28
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Urteil vom 13. November 1996 - 1 Ca 316/96 -,
LAG Hamm, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 377/97

BAG - Urteil vom 09.11.1999 (9 AZR 76/99) - DRsp Nr. 2000/5119

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 76/99

DRsp Nr. 2000/5119

Verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung

Normenkette:

AWbG NW § 5 Abs. 1 ; BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für die Dauer seiner Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und Mitglied der IG-Metall. Mit Schreiben vom 15. August 1995 teilte er der Beklagten mit, er beabsichtige vom (10.) 11. bis 15. September 1995 an einem Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I" teilzunehmen und beantrage Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG). Unter dem 17. August 1995 schrieb die Beklagte an den Kläger:

"Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I"

Sehr geehrter Herr ...,

Sie erhalten vom 11.09.1995 bis zum 15.09.1995 unbezahlten Sonderurlaub.

Diese Zeit wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist. In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung mit den gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus dem AWbG.

Mit freundlichen Grüßen"

Der Kläger nahm an der genannten Veranstaltung teil. Der Themenplan lautete:

"LERNZIELE