Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1989.
Die Klägerin war seit dem 5. Januar 1981 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Dezember 1989 zum 5. Februar 1990 gekündigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Niedersächsischen Metallindustrie Anwendung, u. a. der Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 6. Mai 1987 (TVS) . Dieser bestimmt zum Anspruch auf die Sonderzahlung u. a. folgendes:
"§ 2
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