BAG - Urteil vom 10.06.1980
1 AZR 822/79
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 33, 140
JZ 1980, 484
NJW 1980, 1642
WM 1980, 840
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 27. September 1978 - 5 Ca 254/78 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 17. April 1979 - 4/5 Sa 1044/78 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 10.06.1980 (1 AZR 822/79) - DRsp Nr. 1997/7571

BAG, Urteil vom 10.06.1980 - Aktenzeichen 1 AZR 822/79

DRsp Nr. 1997/7571

» 1.) Das geltende die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, daß die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können. 2.) Das bedeutet in der Praxis, daß regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären. 3a.) Abwehraussperrungen sind jedenfalls insoweit gerechtfertigt, wie die angreifende Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen kann. 3b.) Das ist bei eng begrenzten Teilstreiks anzunehmen, weil durch sie konkurrenzbedingte Interessengegensätze der Arbeitgeber verschärft und die für Verbandstarifverträge notwendige Solidarität der Verbandsmitglieder nachhaltig gestört werden kann. 4a.) Der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). 4b.) Maßgebend ist der Umfang des Angriffsstreiks. Je enger der Streik innerhalb des Tarifgebiets begrenzt ist, desto stärker ist das Bedürfnis der Arbeitgeberseite, den Arbeitskampf auf weitere Betriebe des Tarifgebietes auszudehnen. 4c.) Der Beschluß eines Arbeitgeberverbandes, eng begrenzte Teilstreiks mit einer unbefristeten Aussperrung aller Arbeitnehmer des Tarifgebiets (hier: