BAG - Urteil vom 11.11.1992
2 AZR 328/92
Normen:
BGB § 130 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 130 BGB
BB 1993, 292, 1290
BB 1993, 292
DB 1993, 487
DRsp VI(610)239a
EzA § 130 BGB Nr. 24
NJW 1993, 1093
NZA 1993, 2559
NZA 1993, 259
NZA 1994, 391
Vorinstanzen:
3 Sa 1391/91 Düsseldorf,

BAG - Urteil vom 11.11.1992 (2 AZR 328/92) - DRsp Nr. 1993/3388

BAG, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 328/92

DRsp Nr. 1993/3388

»Lehnt ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger des abwesenden Arbeitnehmers die Annahme eines Kündigungsschreibens des Arbeitgebers ab, so muß der Arbeitnehmer die Kündigung nur dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn er auf die Annahmeverweigerung, etwa durch vorherige Absprache mit dem Angehörigen, Einfluß genommen hat (im Anschluß an Reichsarbeitsgericht, Urteil vom 4.2.1941 - RAG 157/40, DR 1941,1796,1797).«

Normenkette:

BGB § 130 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1960 geborene verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten, einem u. a. in der Sozialarbeit tätigen Verein, seit dem 2. Juli 1990 in dessen Pflegeeinrichtung als Altenpflegehelferin mit einem Monatsgehalt von etwa 3.000,00 DM beschäftigt.

Ab Dezember 1990 war die Klägerin für die Dauer von jedenfalls sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Wegen derselben Krankheitsursache war sie vom 7. März bis jedenfalls 4. Juni 1991 erneut arbeitsunfähig und befand sich in dieser Zeit vom 7. bis 17. Mai und wegen einer Operation vom 20. bis 29. Mai 1991 in stationärer Krankenhausbehandlung.