Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Die im Zeitpunkt der Kündigung 31-jährige Klägerin war in der von der Beklagten in P betriebenen Brauerei vom 16. Oktober 1972 bis zum 30. September 1982 als kaufmännische Angestellte bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 1/2 Stunden beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin betrug zuletzt 1494,-- DM.
Wegen der Betriebsstillegung kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. März 1982 zum 30. September 1982. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, daß eine Abfindung in Höhe von 3.300,-- DM gezahlt werde.
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