BAG - Urteil vom 12.02.1985
1 AZR 40/84
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1, § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1985, 1129
DB 1985, 1487
DRsp VI(642)231e-f
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 33
NZA 1985, 717
SAE 1985, 224
WM 1985, 1080
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 22.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 228/82
LAG Baden-Württemberg, vom 20.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 36/83

BAG - Urteil vom 12.02.1985 (1 AZR 40/84) - DRsp Nr. 1992/6486

BAG, Urteil vom 12.02.1985 - Aktenzeichen 1 AZR 40/84

DRsp Nr. 1992/6486

»Die Betriebspartner sind nicht gehalten, Sozialplanleistungen stets nach einer bestimmten Formel zu bemessen. Sie können - insbesondere in kleineren Betrieben - solche Leistungen auch nach den ihnen bekannten Verhältnissen der betroffenen Arbeitnehmer individuell festlegen. Die Betriebspartner dürfen dabei jedoch nicht nach unzulässigen Kriterien, etwa nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer, differenzieren.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1, § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Die im Zeitpunkt der Kündigung 31-jährige Klägerin war in der von der Beklagten in P betriebenen Brauerei vom 16. Oktober 1972 bis zum 30. September 1982 als kaufmännische Angestellte bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 1/2 Stunden beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin betrug zuletzt 1494,-- DM.

Wegen der Betriebsstillegung kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. März 1982 zum 30. September 1982. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, daß eine Abfindung in Höhe von 3.300,-- DM gezahlt werde.