Die Beklagte betreibt eine Gießerei. Die 1938 geborene Klägerin ist bei ihr seit 1972 als Arbeiterin zu einem Bruttolohn von zuletzt 3.500,00 DM monatlich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 Anwendung. Nach § 4.4 dieses Tarifvertrags kann der Klägerin, da sie das 53. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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