BAG - Urteil vom 12.11.1998
2 AZR 459/97
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 140 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union §§ 10, 11; Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1, Art. 103; WRV Art. 137;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 23 KSchG 1969
AuA 1999, 178
BB 1999, 748
DB 1999, 965
NZA 1999, 590
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 26.5.1997 - 18 (8) Sa 234/97 ,
ArbG Wuppertal, vom 07.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3937/96

BAG - Urteil vom 12.11.1998 (2 AZR 459/97) - DRsp Nr. 1999/3404

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 459/97

DRsp Nr. 1999/3404

»1. Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl - abgesehen von Mißbrauchsfällen - nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht. 2. Nach diesen Grundsätzen genießen die Arbeitnehmer einer Kirchengemeinde der evangelischen Kirche im Rheinland in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Kirchengemeinde nicht eine größere als die in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genannte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 140 ; KSchG § 23 Abs. 1 ; Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union §§ 10, 11; Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1, Art. 103; WRV Art. 137;

Tatbestand: