BAG - Urteil vom 13.10.1977
2 AZR 387/76
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 1 § 74 Abs. 2 § 102 § 103 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ARST 1978, 67
BB 1978, 660
DB 1978, 641
EzA § 74 BetrVG 1972 Nr. 3
NJW 1978, 1872
Vorinstanzen:
LAG Bremen - Urteil vom 02.04.1976 - 1 Sa 182/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 13.10.1977 (2 AZR 387/76) - DRsp Nr. 2007/24353

BAG, Urteil vom 13.10.1977 - Aktenzeichen 2 AZR 387/76

DRsp Nr. 2007/24353

»1. Unter das Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl (§ 20 Abs. 1 BetrVG) fällt eine Kündigung, die anläßlich der Betätigung für die Betriebsratswahl oder im Zusammenhang mit ihr gerade deswegen ausgesprochen wird, um die Wahl dieses Arbeitnehmers zu verhindern oder ihn wegen seines Einsatzes bei der Betriebsratswahl zu maßregeln. Der Arbeitnehmer ist aber nur bei rechtmäßigem Verhalten geschützt. Die Verletzung arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten ist durch das Behinderungsverbot nicht gedeckt. 2. Ob das Verbot der parteipolitischen Betätigung gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG ohne weiteres für alle Arbeitnehmer eines Betriebes gilt, bleibt offen. Eine parteipolitische Betätigung ist noch nicht darin zu erblicken, daß ein Arbeitnehmer anläßlich der bevorstehenden Betriebsratswahl für eine noch aufzustellende Wahlliste um Unterschriften wirbt und dazu ein "Programm" veröffentlicht, das für die künftige Betriebsratsarbeit die Zielsetzung übernimmt, die eine bestimmte politische Partei vertritt. Allerdings gilt die Einschränkung, daß die Wahlwerbung sich im Rahmen der Rechtsordnung halten muß, insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen oder gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen darf.