BAG - Urteil vom 13.12.2000
5 AZR 336/99
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BBiG § 4 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 ; AGBG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 729/98
LAG Niedersachsen, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1790/98

BAG - Urteil vom 13.12.2000 (5 AZR 336/99) - DRsp Nr. 2002/12340

BAG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 336/99

DRsp Nr. 2002/12340

(Vertragsauslegung; Höhe der Ausbildungsvergütung)

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; BBiG § 4 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung des Klägers.

Die Parteien schlossen auf einem von der Handwerkskammer Hannover herausgegebenen Formular einen Ausbildungsvertrag. Danach sollte die Beklagte den Kläger zum Maurer ausbilden. Die Ausbildungszeit betrug drei Jahre. Das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr wurde auf sie angerechnet. Das zweijährige Ausbildungsverhältnis begann am 1. August 1996 und sollte am 31. Juli 1998 enden. § 5 des Ausbildungsvertrages lautete:

"1. Der Ausbildende zahlt dem Lehrling eine angemessene monatliche Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats. Die Vergütung ist nach dem Lebensalter des Lehrlings so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. So weit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.

a) Die zu zahlende monatliche Vergütung beträgt z.Z.

im 1. Jahr 1.044,50 DM brutto

im 3. Jahr 2.050,30 DM brutto

im 2. Jahr 1.624,70 DM brutto

im 4. Jahr 2.321,00 DM brutto."