BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 678/02
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1810/01

BAG - Urteil vom 14.10.2003 (9 AZR 678/02) - DRsp Nr. 2004/5626

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 678/02

DRsp Nr. 2004/5626

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger eine tarifliche Übergangsversorgung bis zum 63. oder bis zum 65. Lebensjahr zahlen müssen.

Der am 23. Juni 1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 1968 bis 26. Dezember 1984 bei der Beklagten zu 2) als Flugingenieur beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 1984 begann das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1), der Deutschen Lufthansa AG. Im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1984 heißt es ua.:

"3. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal sowie Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften.

...

4. Aufgrund seiner Vordienstzeiten ergeben sich für den Mitarbeiter folgende technische Eintrittsdaten:

...

Eintritt Konzern

a) Ausbildungsverhältnis: 01.07.1967

b) Arbeitsverhältnis: 01.05.1965

..."

In der Zeit vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1996 befand sich der Kläger auf Grund einer Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) im Übergangsurlaub. In der Vereinbarung heißt es ua.:

"1. Übergangsurlaub