BAG - Urteil vom 16.05.1990
4 AZR 45/90
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2128/88

BAG - Urteil vom 16.05.1990 (4 AZR 45/90) - DRsp Nr. 2000/1231

BAG, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 45/90

DRsp Nr. 2000/1231

Tatbestand:

Der 38jährige Kläger war in der Zeit vom 7. Juli 1986 bis 13. Mai 1988 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt Kunststoff-Spritzgußwerke und beschäftigt etwa 90 Arbeitnehmer. Bis 31. März 1988 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 38,5 Stunden. Er erzielte zuletzt einen Bruttolohn von 13,07 DM. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens an.

Der Kläger arbeitete in der Zeit von Januar bis März 1988 im Dreischichtbetrieb der Beklagten. Die Beklagte gewährte ihm in dieser Zeit entsprechend einer Betriebsvereinbarung vom 14. Februar 1984 in jeder Achtstundenschicht eine unbezahlte Pause von 18 Minuten Dauer und zwei bezahlte Pausen von je 11 Minuten Dauer und bezahlte demgemäß je Schicht 7,7 Stunden Arbeitszeit.