BAG - Urteil vom 17.12.1992
10 AZR 306/91
Normen:
BGB § 242; Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B BBesG Nr. 8a;
Fundstellen:
BB 1993, 584 (Ls)
NZA 1993, 691
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 5 (7) Sa 1388/90 - 29.4.1991,
ArbG Lüneburg, vom 17.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 614/90

BAG - Urteil vom 17.12.1992 (10 AZR 306/91) - DRsp Nr. 1993/3380

BAG, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 306/91

DRsp Nr. 1993/3380

»Wird im Geschäftsbereich eines Ministers für bestimmte Dienststellen bestimmt, daß Angestellte außertariflich eine Zulage erhalten und werden die auf diesen Dienststellen beschäftigten Arbeiter ohne sachlichen Grund von der Gewährung der Zulage ausgeschlossen, so kann ein Arbeiter unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Zulage auch dann verlangen, wenn in seiner Beschäftigungsdienststelle zulagenberechtigte Angestellte - gleich aus welchen Gründen - nicht beschäftigt werden.«

Normenkette:

BGB § 242; Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B BBesG Nr. 8a;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Arbeiter - Klimaanlagenmechaniker C - bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II). Der Kläger erhält Lohn nach der Lohngr. II a.

Die Dienststelle des Klägers ist der Fernmeldesektor B des Fernmelderegiments in D. Hier obliegt dem Kläger - zusammen mit anderen Arbeitnehmern - die Überwachung und Wartung der Energieversorgung und der Klimaanlage im Fernmeldeturm T.