BAG - Urteil vom 18.09.1997
2 AZR 657/96
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
EzA § 1 KSchG Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 30.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 175/95
LAG Baden-Württemberg, vom 06.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 159/95

BAG - Urteil vom 18.09.1997 (2 AZR 657/96) - DRsp Nr. 1999/7684

BAG, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 657/96

DRsp Nr. 1999/7684

1. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Bei der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren gilt der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand: