BAG - Urteil vom 19.11.1992
10 AZR 264/91
Normen:
BGB § 162, § 315, § 611;
Fundstellen:
AP Nr. 147 zu § 611 BGB
BAGE 72, 1
BB 1993, 508, 653
BB 1993, 508
BB 1993, 653
DB 1993, 688
DRsp VI(608)215a-c
EzA § 611 BGB Nr. 93
MDR 1993, 992
NJW 1993, 1414
NZA 1993, 353
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2/91
ArbG Berlin, vom 23.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 307/90

BAG - Urteil vom 19.11.1992 (10 AZR 264/91) - DRsp Nr. 1993/3386

BAG, Urteil vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 264/91

DRsp Nr. 1993/3386

»1. Eine einzelvertragliche Zusage, die den Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung von dem Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig macht, gilt auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. 2. Eine solche Regelung unterliegt allerdings der richterlichen Inhalts- und Billigkeitskontrolle. 3. Es ist in der Regel nicht unbillig oder treuwidrig, Arbeitnehmer im Falle einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vom Bezug einer freiwilligen Sonderzahlung auszunehmen.«

Normenkette:

BGB § 162, § 315, § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sondervergütung.

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1988 bei der Beklagten als Vorstandssekretärin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 5.607,- DM.

Am 26. Januar 1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes fristgemäß zum 30. April 1990. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 4. April 1990 einen Prozeßvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen am 30. April 1990 gegen Zahlung einer Abfindung endete.

Am 24. April 1990 gab die Beklagte durch einen Aushang am schwarzen Brett zur Zahlung einer Sondervergütung folgendes bekannt: