BAG - Urteil vom 19.11.1992
10 AZR 290/91
Normen:
BGB § 242, § 611;
Fundstellen:
AP Nr. 148 zu § 611 BGB
BB 1993, 584, 942
BB 1993, 584
BB 1993, 942
DB 1993, 843
DRsp VI(608)215d (Ls)
EzA § 242 BGB Nr. 54
NJW 1993, 1813
NZA 1993, 405
SAE 1994, 20
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 103/91
ArbG Wesel - (5) 2 Ca 277/90 - 22.11.1990,

BAG - Urteil vom 19.11.1992 (10 AZR 290/91) - DRsp Nr. 1993/3387

BAG, Urteil vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 290/91

DRsp Nr. 1993/3387

»In einem von zwei verschiedenen Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb können die Arbeitnehmer des einen Unternehmens nicht Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des anderen Unternehmens verlangen. Hat der Arbeitgeber über mehrere Jahre vorbehaltlos eine Gratifikation an Angestellte und Arbeiter in unterschiedlicher Höhe gezahlt, so kann der Arbeiter unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gratifikation in der an die Angestellten gezahlten Höhe auch erstmals für ein Jahr verlangen, in dem der Arbeitgeber keine Angestellten (mehr) beschäftigt.«

Normenkette:

BGB § 242, § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Jahressonderleistung 1989.

Der Kläger ist seit 1973 als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt; seine monatliche Vergütung beträgt 3.700,- DM brutto.