Der Kläger war seit 1. November 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Monatsverdienst von ca. 2.100,00 DM als Zeitungszusteller beschäftigt. In den - für jeden der dem Kläger übertragenen drei Zustellbezirke gesondert ausgefertigten - Arbeitsverträgen heißt es u.a., eine Kündigung des Vertrages könne beiderseits nur schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.
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