BAG - Urteil vom 20.08.1998
2 AZR 603/97
Normen:
BGB § 127 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 127 BGB
AP Nr. 5 zu § 127 BGB
BB 1998, 2480
DB 1999, 101
NJW 1999, 596
NZA 1998, 1330
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 64/96
ArbG Mannheim, vom 03.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 84/92

BAG - Urteil vom 20.08.1998 (2 AZR 603/97) - DRsp Nr. 1999/1555

BAG, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 603/97

DRsp Nr. 1999/1555

»Die gewillkürte Schriftform kann unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden (hier: Übergabe einer unbeglaubigten Fotokopie des in der Gerichtsakte enthaltenen Kündigungsschreibens in einem Gerichtstermin).«

Normenkette:

BGB § 127 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1. November 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit einem Monatsverdienst von ca. 2.100,00 DM als Zeitungszusteller beschäftigt. In den - für jeden der dem Kläger übertragenen drei Zustellbezirke gesondert ausgefertigten - Arbeitsverträgen heißt es u.a., eine Kündigung des Vertrages könne beiderseits nur schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.