BAG - Urteil vom 21.03.2000
3 AZR 102/99
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 6, § 1 (Betriebliche Übung und Gleichbehandlung); ZPO § 447, § 448 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 33/98
ArbG Mannheim, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 437/97

BAG - Urteil vom 21.03.2000 (3 AZR 102/99) - DRsp Nr. 2001/15307

BAG, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 102/99

DRsp Nr. 2001/15307

(Höchstbegrenzungsklausel und zeitratierliche Kürzung)

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 6, § 1 (Betriebliche Übung und Gleichbehandlung); ZPO § 447, § 448 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Höchstgrenze der Betriebsrente vor oder nach der zeitanteiligen Kürzung zu berücksichtigen ist.

Der am 28. Dezember 1936 geborene Kläger war vom 17. September 1962 bis 30. September 1991 beim Trägerunternehmen der beklagten Unterstützungskasse beschäftigt. Am 1. November 1976 wurde durch Betriebsvereinbarung die Versorgungsordnung B 76 (VersO B 76) geschaffen, deren Artikel 6 die Höhe der Rentenleistung wie folgt regelt:

"1. Die Höhe der Rentenleistung wird durch die anrechnungsfähige Dienstzeit (Art. 4) sowie das anrechnungsfähige Einkommen (Art. 5) bestimmt.

2. Die Rente beträgt nach 25 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit (Art. 4) 50 % des anrechnungsfähigen Einkommens (Art. 5) abzüglich 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente (Art. 6.4).

3. Für jedes an 25 Jahren fehlende Jahr anrechnungsfähiger Dienstzeit wird die gemäß Ziffer 2 errechnete Rente um 4 % gekürzt. Die Höchstrente beträgt 1.000,00 DM monatlich.

4. Die fiktive Sozialversicherungsrente beträgt 54 % des letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommens ... "