Die Parteien streiten darüber, ob bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Höchstgrenze der Betriebsrente vor oder nach der zeitanteiligen Kürzung zu berücksichtigen ist.
Der am 28. Dezember 1936 geborene Kläger war vom 17. September 1962 bis 30. September 1991 beim Trägerunternehmen der beklagten Unterstützungskasse beschäftigt. Am 1. November 1976 wurde durch Betriebsvereinbarung die Versorgungsordnung B 76 (
"1. Die Höhe der Rentenleistung wird durch die anrechnungsfähige Dienstzeit (Art. 4) sowie das anrechnungsfähige Einkommen (Art. 5) bestimmt.
2. Die Rente beträgt nach 25 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit (Art. 4) 50 % des anrechnungsfähigen Einkommens (Art. 5) abzüglich 50 % der fiktiven Sozialversicherungsrente (Art. 6.4).
3. Für jedes an 25 Jahren fehlende Jahr anrechnungsfähiger Dienstzeit wird die gemäß Ziffer 2 errechnete Rente um 4 % gekürzt. Die Höchstrente beträgt 1.000,00 DM monatlich.
4. Die fiktive Sozialversicherungsrente beträgt 54 % des letzten sozialversicherungspflichtigen Einkommens ... "
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