BAG - Urteil vom 22.01.2002
9 AZR 601/00
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ; CGM "Tarifvertrag zur Regelung des Urlaubs für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen" und "Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken des Landes Thüringen";
Fundstellen:
AuA 2003, 52
BAGE 100, 189
BAGReport 2003, 1
BB 2002, 1920
DB 2002, 1835
JR 2003, 132
NZA 2002, 1041
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 429/99
ArbG Eisenach, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1692/98

BAG - Urteil vom 22.01.2002 (9 AZR 601/00) - DRsp Nr. 2002/11448

BAG, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 601/00

DRsp Nr. 2002/11448

Urlaubsrecht - Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt; Ausschlußfristen)

»1. Die Tarifvertragsparteien dürfen jede Methode zur Berechnung des Urlaubsentgelts heranziehen, die ihnen geeignet erscheint, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können. Damit sind Regelungen nicht vereinbar, die das Ziel der Kürzung des Urlaubsentgelts im Vergleich zum Arbeitsentgelt verfolgen. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Regelung des Urlaubsentgelts günstiger ist als die gesetzliche, sind weder das Urlaubsgeld noch eine gegenüber dem Gesetz höhere Anzahl von Urlaubstagen in den Günstigkeitsvergleich einzustellen. 3. Urlaubsentgelt unterliegt tariflichen und vertraglichen Ausschlußfristen.« Orientierungssätze: 1. Die Berechnung des Urlaubsentgelts ist für den den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaub nicht im BUrlG zwingend geregelt. Es steht sowohl den Tarifvertrags- als auch den Arbeitsvertragsparteien frei, abweichende Regelungen zu finden. Das BUrlG greift nur ein, wenn solche Regelungen nicht bestehen.