BAG - Urteil vom 22.05.1990
3 AZR 647/88
Normen:
HGB § 74, § 75a, § 75d; BGB § 119, § 264 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 74 HGB
BB 1991, 418, 625
BB 1991, 625
DB 1991, 709
EzA § 74 HGB Nr. 53
NZA 1991, 263
SAE 1991, 327
ZIP 1991, 183
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1181/87

BAG - Urteil vom 22.05.1990 (3 AZR 647/88) - DRsp Nr. 1997/7582

BAG, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 647/88

DRsp Nr. 1997/7582

»1. Eine Vertragsbestimmung, in der sich ein Arbeitgeber vorbehält, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er sich auf die Unverbindlichkeit berufen oder aber Wettbewerb unterlassen und dafür Karenzentschädigung beanspruchen will (ständige Rechtsprechung). 2. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem für den Arbeitnehmer unverbindlichen Wettbewerbsverbot genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungsverpflichtung nachkommt. Einer darüber hinausgehenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht (Abweichung von Urteilen des Senats vom 13.5.1986 - 3 AZR 85/85 - = AP Nr. 51 zu § 74 HGB und vom 16.12.1986 - 3 AZR 73/86 - = AP Nr. 53 zu § 74 HGB). 3. Der Arbeitgeber hat in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 264 Abs .2 S. 1 BGB das Recht, den wahlberechtigten Arbeitnehmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl aufzufordern. Mit Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Arbeitgeber über (§ 264 Abs. 2 S. 2 BGB).«

Normenkette:

HGB § 74, § 75a, § 75d; BGB § 119, § 264 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.