BAG - Urteil vom 23.06.1993
10 AZR 127/92
Normen:
BAT § 34 Abs. 2 ; SR2 a BAT Nr. 8 ; BeschFG 1985 §§ 2 Abs. 1, 6 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 34 BAT
BAGE 73, 307
BB 1993, 1875
DB 1993, 2188
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 30
NZA 1994, 41
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 25.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 57/91
ArbG Berlin, vom 24.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 83/90

BAG - Urteil vom 23.06.1993 (10 AZR 127/92) - DRsp Nr. 1998/3565

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 127/92

DRsp Nr. 1998/3565

»Macht eine tarifliche Regelung die Zahlung einer Wechselschichtzulage allein davon abhängig, daß der Arbeitnehmer in Wechselschicht arbeitet und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Mindestzahl von Nachtdienststunden leistet, so steht die Wechselschichtzulage auch teilzeitbeschäftigten Angestellten in voller Höhe zu, wenn sie die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. § 34 Abs. 2 BAT, der für teilzeitbeschäftigte Angestellte eine anteilige Kürzung der in Monatsbeträgen festgesetzten Wechselschichtzulage vorschreibt, verstößt insoweit gegen § 2 Abs. 1 BeschEG und ist nichtig.«

Normenkette:

BAT § 34 Abs. 2 ; SR2 a BAT Nr. 8 ; BeschFG 1985 §§ 2 Abs. 1, 6 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt die Zahlung einer Wechselschichtzulage in voller Höhe.

Die Klägerin ist seit September 1984 beim beklagten Land als Krankenschwester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.