Die im Jahre 1924 geborene Klägerin war seit 1. August 1969 bei der Beklagten, die eine Kaufhauskette betreibt, in deren Zweigniederlassung Bad Godesberg als Verkäuferin beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt zuletzt der gemäß Bekanntmachung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1981 (BAnz 1981, Nr. 126 S. 6) ab 1. Januar 1981 für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 (künftig:
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