BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 425/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 209/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 69/20

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 425/20

DRsp Nr. 2024/4965

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Eine weitere Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht würde unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu einer erheblichen Verlängerung der bisherigen Verfahrensdauer führen und scheidet deshalb aus. 2. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Nachtschichtarbeitnehmers kann für die Vergangenheit durch eine Anpassung des Zuschlags "nach oben" beseitigt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 69/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 209/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Januar 2019 716,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für den Monat Februar 2019 184,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2019,