BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 426/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 210/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 70/20

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 426/20

DRsp Nr. 2024/4956

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit hält einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Nachtschichtarbeitnehmer werden nach den tarifvertraglichen Regelungen gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. 2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags hat.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 70/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 210/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Januar 2019 393,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für den Monat Februar 2019 176,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2019 und