BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 427/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 211/19l
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 71/20

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 427/20

DRsp Nr. 2024/4954

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens ist eine nochmalige Aussetzung des langjährigen Verfahrens zu Lasten des Arbeitnehmers nicht angezeigt. 2. Der Arbeitnehmer kann höhere Nachtarbeitszuschläge verlangen, wenn die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 71/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 211/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat Januar 2019 332,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für den Monat Februar 2019 142,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2019,