BAG - Urteil vom 24.10.2000
9 AZR 610/99
Normen:
BGB §§ 387, 394, 812, 818 ; BUrlG §§ 5, 13 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein, im Unterwesergebiet und im Nordwestlichen Niedersachsen (MTV - vom 18. Mai 1990) § 10 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 183
DB 2001, 1206
NZA 2001, 663
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 118/99
LAG Schleswig-Holstein, vom 20.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 393/99

BAG - Urteil vom 24.10.2000 (9 AZR 610/99) - DRsp Nr. 2001/4832

BAG, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 610/99

DRsp Nr. 2001/4832

»(Rückzahlung von Urlaubsgeld) »Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich nach § 10 Nr. 10. 3 1. MTV der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat. Das Rückforderungsverbot in § 10 Nr. 4.3 MTV gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht beanspruchen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 387, 394, 812, 818 ; BUrlG §§ 5, 13 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein, im Unterwesergebiet und im Nordwestlichen Niedersachsen (MTV - vom 18. Mai 1990) § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt für September 1998.