BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 597/99
Normen:
TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1 und 5 § 3 Abs. 1 und 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 257/98
LAG Hamburg, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 32/99

BAG - Urteil vom 25.10.2000 (4 AZR 597/99) - DRsp Nr. 2002/12358

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 597/99

DRsp Nr. 2002/12358

(Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags)

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1 und 5 § 3 Abs. 1 und 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die nicht tarifgebunden sind, streiten um die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 1997 und (anteilig) 1998.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Lederwaren und Accessoires mit insgesamt sechs Geschäften. Die Klägerin war für die Beklagte seit Mai 1990 als Verkäuferin in Teilzeit mit 25,5 Stunden pro Woche tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Klägerin ist auf Grund eigener Kündigung am 30. September 1998 bei der Beklagten ausgeschieden.

Der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (MTV 1993), der durch Erklärung vom 15. Februar 1994 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, wurde fristgemäß zum 31. Dezember 1996 gekündigt. Am 8. August 1997 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien ein neuer Manteltarifvertrag (MTV 1997) abgeschlossen. In § 22 MTV ist bestimmt:

"1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit dem 01. Januar 1998 in Kraft.

2. Der Manteltarifvertrag vom 18. Juni 1993 sowie der Tarifvertrag zur Umsetzung des geänderten Ladenschlussgesetzes vom 27. September 1996 treten zum 31. Dezember 1997 außer Kraft.