Die Parteien, die nicht tarifgebunden sind, streiten um die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 1997 und (anteilig) 1998.
Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Lederwaren und Accessoires mit insgesamt sechs Geschäften. Die Klägerin war für die Beklagte seit Mai 1990 als Verkäuferin in Teilzeit mit 25,5 Stunden pro Woche tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Klägerin ist auf Grund eigener Kündigung am 30. September 1998 bei der Beklagten ausgeschieden.
Der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (
"1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit dem 01. Januar 1998 in Kraft.
2. Der Manteltarifvertrag vom 18. Juni 1993 sowie der Tarifvertrag zur Umsetzung des geänderten Ladenschlussgesetzes vom 27. September 1996 treten zum 31. Dezember 1997 außer Kraft.
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