BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 625/99
Normen:
TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1 und 5 § 3 Abs. 1 und 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 255/98
LAG Hamburg, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 30/99

BAG - Urteil vom 25.10.2000 (4 AZR 625/99) - DRsp Nr. 2002/12360

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 625/99

DRsp Nr. 2002/12360

(Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags)

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1 und 5 § 3 Abs. 1 und 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die nicht tarifgebunden sind, streiten um die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 1997 und 1998.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Lederwaren und Accessoires mit insgesamt sechs Geschäften. Die Klägerin ist für die Beklagte in Hamburg seit dem 1. Januar 1986 als Verkäuferin tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

Der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 18. Juni 1993 (MTV 1993), der durch Erklärung vom 15. Februar 1994 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, wurde fristgemäß zum 31. Dezember 1996 gekündigt. Am 8. August 1997 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien ein neuer Manteltarifvertrag (MTV 1997) abgeschlossen. In § 22 MTV ist bestimmt:

"1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit dem 01. Januar 1998 in Kraft.

2. Der Manteltarifvertrag vom 18. Juni 1993 sowie der Tarifvertrag zur Umsetzung des geänderten Ladenschlussgesetzes vom 27. September 1996 treten zum 31. Dezember 1997 außer Kraft.

3. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten - frühestens zum 31. Dezember 1999 - gekündigt werden.