BAG - Urteil vom 26.04.1990
8 AZR 517/89
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BUrlG § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 7 BUrlG
BAGE 65, 122
BB 1990, 1775
BB 1990, 1775, 2490
BB 1990, 2490
DB 1990, 1925
DRsp VI(604)188c-d
EzA § 4 TVG Nr. 69
NZA 1990, 940
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oberhausen - Urteil vom 26.1.1989 - 2 (1) Ca 1/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 7.6.1989 - 11 Sa 319/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 26.04.1990 (8 AZR 517/89) - DRsp Nr. 1992/5889

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 517/89

DRsp Nr. 1992/5889

Keine Vererblichkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs/Urlaubsabgeltungsanspruchs, daher Erlöschen im Todesfall; (d) zulässige tarifvertragliche Regelung über eine soziale Beihilfe zugunsten Hinterbliebener als Ausgleich für den mit dem Tode des Arbeitnehmers erloschenen Urlaubsanspruch.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; BUrlG § 3 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten vom 14. Oktober 1970 bis zu seinem Tod am 17. Dezember 1987 als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV), zuletzt i.d.F. vom 1. April 1985, anzuwenden. In § 9 MTV ist bestimmt:

"§ 9

Grundsätze der Urlaubsgewährung

1. Jeder Arbeitnehmer/Auszubildende hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist Kalenderjahr.

...

3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

...

6. Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererblichkeit des Anspruchs im Todesfall des Arbeitnehmers/Auszubildenden aus.