Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten vom 14. Oktober 1970 bis zu seinem Tod am 17. Dezember 1987 als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (
"§ 9
Grundsätze der Urlaubsgewährung
1. Jeder Arbeitnehmer/Auszubildende hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist Kalenderjahr.
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3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.
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6. Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererblichkeit des Anspruchs im Todesfall des Arbeitnehmers/Auszubildenden aus.
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