BAG - Urteil vom 26.08.1998
5 AZR 740/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (n.F.); Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (i.d.F.) vom 3. Juli 1994 § 12 Ziff. 1, Ziff. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie
BAG 89, 330
BB 1998, 1900
BB 1999, 270
DB 1999, 748
NZA 1999, 497
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 50730/96
LAG Berlin, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 89/97

BAG - Urteil vom 26.08.1998 (5 AZR 740/97) - DRsp Nr. 1999/3363

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 740/97

DRsp Nr. 1999/3363

(Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %)

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (n.F.); Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (i.d.F.) vom 3. Juli 1994 § 12 Ziff. 1, Ziff. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten als Rotationshelfer beschäftigt. Vom 1. bis zum 25. Oktober 1996 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juli 1994 Anwendung. Er enthält in § 12 Regelungen über "Krankheit, Kur- und Heilverfahren". Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, richtet sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.