Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten als Rotationshelfer beschäftigt. Vom 1. bis zum 25. Oktober 1996 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Juli 1994 Anwendung. Er enthält in § 12 Regelungen über "Krankheit, Kur- und Heilverfahren". Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, richtet sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
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