BAG - Urteil vom 06.09.2007
2 AZR 368/06
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 135 zu § 2 KSchG 1969
BB 2008, 896
NZA-RR 2008, 291
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 755/05
ArbG Köln, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2511/04

Kündigungsrecht - Änderungskündigung; Direktionsrecht; Ablehnung des Änderungsangebots; überflüssige Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 368/06

DRsp Nr. 2008/4459

Kündigungsrecht - Änderungskündigung; Direktionsrecht; Ablehnung des Änderungsangebots; "überflüssige" Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "überflüssige" Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. 2. In diesem Fall streiten die Parteien ausschließlich um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits diese Bestandsgefährdung verbietet es, die Kündigung als verhältnismäßig zu betrachten, obwohl es ihrer nicht bedurfte, weil die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund der Ausübung des Direktionsrechts eingetreten war. 3. Dem Arbeitgeber wird nichts Unzumutbares abverlangt, wenn er darauf verwiesen wird, von seinem Direktionsrecht Gebrauch zu machen. Er kann dem Arbeitnehmer die betreffende Tätigkeit ohne weiteres zuweisen. Weigert sich der Arbeitnehmer, die Tätigkeit auszuüben, hat er keinen Vergütungsanspruch. Ein nicht den wirksamen Weisungen des Arbeitgebers entsprechendes Angebot der Arbeitsleistung setzt den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug. Der Arbeitgeber kann überdies nach Abmahnung verhaltensbedingt kündigen.

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand: