EFZG § 3 Abs. 3 ; Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 23. Juli 1993 (Einzelhandel Nordrhein-Westfalen); Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 § 20 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 169
BB 2002, 632
DB 2002, 748
DStR 2002, 1191
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.1999 - 12 (11) Ca 2689/99 -,
LAG Düsseldorf, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 946/99
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wartezeit; eigenständige tarifliche Regelung (Entgeltfortzahlung); abschließende tarifliche Regelung (Entgeltfortzahlung); Zuschuss zum Krankengeld
BAG, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 248/00
DRsp Nr. 2002/4375
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wartezeit; eigenständige tarifliche Regelung (Entgeltfortzahlung); abschließende tarifliche Regelung (Entgeltfortzahlung); Zuschuss zum Krankengeld
»1. Die Reichweite einer tariflichen Regelung muss durch Auslegung ermittelt werden. Heißt es im Tarifvertrag nur, "die Beschäftigten haben in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus", liegt ein Grundsatz vor, der der Konkretisierung und Ergänzung bedarf.2. Zu den ergänzend heranzuziehenden Gesetzesnormen gehört in diesem Falle regelmäßig auch die vierwöchige Wartezeitregelung des § 3 Abs. 3EFZG.«Orientierungssätze:1. Regelt ein Tarifvertrag die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht abschließend und ist deshalb § 3 Abs. 3EFZG ergänzend heranzuziehen, gilt dies im Grundsatz unabhängig davon, ob der Tarifvertrag vor oder nach Einführung der gesetzlichen Wartezeitregelung in Kraft getreten ist.2. Tarifliche Zuschussregelungen zum Krankengeld für längerfristig Beschäftigte ergeben nichts dafür, ob der Tarifvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entgegen § 3 Abs. 3EFZG bereits unmittelbar mit Beginn des Arbeitsverhältnisses begründet.
Normenkette:
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