LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1999
2 Sa 946/99
Normen:
EFZG § 3 ; TVG § 1 ; TV über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens vom 23.07.1993 Ziffer 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2000, 279
BB 2000, 1997
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - 12 (11) Ca 286/99 - 20.05.99,

Entgeltfortzahlung: Voraussetzungen nach Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 946/99

DRsp Nr. 2002/3680

Entgeltfortzahlung: Voraussetzungen nach Tarifvertrag

1. Ziffer 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungstarifvertrages vom 23.07.1993 enthält lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die bei Anschluss des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung. 2. Der Beschäftigte im Einzelhandel hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sein Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG - ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1999 - 10 Sa 791/99 -.

Normenkette:

EFZG § 3 ; TVG § 1 ; TV über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens vom 23.07.1993 Ziffer 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin war vom 15.06. bis 09.07.1998 im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin war in der Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23.06. bis 09.07.1998 unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 23.07.1993. Dieser regelt, soweit hier von Bedeutung, folgendes:

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