BAG - Urteil vom 06.10.1994
6 AZR 324/94
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 lit. b; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifrechtliche Vorschriften - BAT-O-O vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O
BAGE 78, 108
BB 1995, 565
DB 1995, 883
MDR 1995, 725
NZA 1995, 1057
RAnB 1995, 127 (Ls)
AuA 1994, 367
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, LAG Berlin, vom 02.09.1993vom 09.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 13547/93 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 139/93

BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 324/94

DRsp Nr. 1995/3360

BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

»1. Wird ein tarifgebundener Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 BAT-O im Beitrittsgebiet begründet ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), vorübergehend im räumlichen Geltungsbereich des BAT beschäftigt, findet dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis solange Anwendung, bis der Angestellte wieder auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Endzeitpunkt der Entsendung in den Geltungsbereich des BAT nicht bestimmt ist. Die Auslegung des BAT-O nach Sinn und Zweck ergibt, daß er für diesen Fall die Geltung des BAT nicht einschränkt. 2. Ob dieser Grundsatz auch bei einer vorübergehenden kurzzeitigen Entsendung in den Geltungsbereich des BAT, insbesondere eine solche mit vorher bestimmtem Endzeitpunkt, gilt, war nicht zu entscheiden.«

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 lit. b; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifrechtliche Vorschriften - BAT-O-O vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 lit. b;

Tatbestand: