Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte von Dezember 1998 bis Dezember 2000 einen Betrieb des Baugewerbes i.S.d. Verfahrenstarifvertrags über das Sozialkassenverfahren (VTV) unterhielt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die ursprünglich auf Zahlung sog. Mindestbeiträge für die Zeit von Dezember 1998 bis November 1999 und Auskunft für die anschließende Zeit bis Dezember 2000 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht konkret vorgetragen, dass baugewerbliche Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Beklagten überwogen hätten. Vielmehr habe er sich damit begnügt, den Text des VTV zu wiederholen, indem er behauptet habe, der Beklagte habe Hilfstätigkeiten, insbesondere Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten erbracht, welche der Erstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten.
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