BSG - Urteil vom 28.08.1990
2 RU 52/89
Normen:
RVO § 729 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 199
SozR 3-2200 § 729 Nr. 1

Bauherrnhaftung nach § 729 Abs. 2 RVO

BSG, Urteil vom 28.08.1990 - Aktenzeichen 2 RU 52/89

DRsp Nr. 1998/7959

Bauherrnhaftung nach § 729 Abs. 2 RVO

1. Wenn das vom Bauherrn beauftragte gewerbsmäßige Bauunternehmen vertragswidrig ohne seine Zustimmung und ohne seine Kenntnis durch einen Nachunternehmer nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen läßt, so haftet er nicht nach § 729 Abs. 2 RVO für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 729 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Haftung des beklagten Bauherrn für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Beigeladene zu 1) der Klägerin schuldet.

Im Februar 1980 erteilten der Beklagte und die Beigeladene zu 2) der B -Bau GmbH den Auftrag zur Errichtung eines Doppelwohnhauses. In dem Bauvertrag war ua als Grundlage für die Arbeiten die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart. Ohne dies dem Beklagten oder der Beigeladenen zu 2) mitzuteilen, schloß die B -Bau GmbH mit dem Beigeladenen zu 1) einen "Nachunternehmervertrag" über die vollständige Errichtung des Rohbaus.

Im März/April 1980 errichtete der Beigeladene zu 1) Keller und Erdgeschoß an dem Bauvorhaben. Dabei wurde er dem Beklagten als Polier der B -Bau GmbH vorgestellt.

Im Juni 1980 wurde über das Vermögen der B -Bau GmbH der Konkurs eröffnet; nach Vornahme der Schlußverteilung erfolgte die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluß vom 18. Oktober 1982.