LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2022
10 Sa 1222/21 SK
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 1; SokaSiG § 8 Abs. 3; SokaSiG § 12; BaubetriebeVO § 1 Abs. 2 Nr. 23; BaubetriebeVO § 2 Nr. 13; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3; VTV SOKA Bau § 15; VTV SOKA Bau § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 82/21

Bauleistungen eines Betriebs des BaugewerbesAbgrenzung der Bauleistungen von sonstigen BauunterstützungsarbeitenBaufremde Arbeiten im AnlagenbauKeine Geltung des VTV Baugewerbe bei Betrieben mit Arbeitnehmerüberlassung als überwiegendem BetriebszweckSozialkassenbeitrag in Höhe des Beitragssatzes zum Urlaubsverfahren nach § 8 Abs. 3 AEntG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1222/21 SK

DRsp Nr. 2023/10083

Bauleistungen eines Betriebs des Baugewerbes Abgrenzung der Bauleistungen von sonstigen Bauunterstützungsarbeiten Baufremde Arbeiten im Anlagenbau Keine Geltung des VTV Baugewerbe bei Betrieben mit Arbeitnehmerüberlassung als überwiegendem Betriebszweck Sozialkassenbeitrag in Höhe des Beitragssatzes zum Urlaubsverfahren nach § 8 Abs. 3 AEntG

1. Schweißarbeiten an Rohrleitungen an industriellen Anlagen gehören zum Rohrleitungsbau nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV.2. Arbeiten an sonstigen Teilen einer industriellen Anlage sind - sofern es nicht um bauliche Einhausungen wie Industriehallen o.ä. geht - grundsätzlich als baufremd anzusehen und dem Anlagenbau zuzurechnen. Dies gilt z.B. für Schweiß- und Instandsetzungsarbeiten an Trichtern und Luftvorwärmern, aber auch an Unterkonstruktionen wie Tragsystemen.3. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet, wenn der überwiegende betriebliche Zweck in der Arbeitnehmerüberlassung besteht. Für solche Konstellationen haftet der Verleiher auf den Beitrag des Urlaubsverfahrens nach § 8 Abs. 3 AEntG.

1. Ein Betrieb des Baugewerbes ist nach § 101 Abs. 2 SGB III ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.