VG Karlsruhe - Beschluss vom 29.01.2020
2 K 7658/19
Normen:
BauNVO 1968 § 3; SGB VII § 27; SGB VII § 34; SGB VII § 35a; SGB VII § 41;

Baunachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Reines Wohngebiet; Begriff des Wohnens; Anlage für soziale Zwecke; Einrichtung der Jugendhilfe; Mädchenwohngruppe; Betreutes Wohnen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 2 K 7658/19

DRsp Nr. 2020/7249

Baunachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Reines Wohngebiet; Begriff des "Wohnens"; Anlage für soziale Zwecke; Einrichtung der Jugendhilfe; Mädchenwohngruppe; Betreutes Wohnen

Die Nutzungsänderung einer Villa in eine betreute Mädchenwohngruppe zur Erbringung jugendhilferechtlicher Leistungen dürfte sich mangels hinreichend eigenverantwortlicher Haushaltsführung der dort untergebrachten Mädchen und jungen Frauen nicht mehr als "Wohnen" im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 darstellen, sondern als - im hier maßgeblichen Baugebiet - unzulässige Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO 1968 (Allgemeines Wohngebiet), wie sie mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 erstmals für auch im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassen normiert wurde (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723).

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15.11.2019 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 09.10.2019 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauNVO 1968 § 3; SGB VII § 27; SGB VII § 34; SGB VII § 35a; SGB VII § 41;

Gründe:

I.