LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2019
L 9 EG 20/18 BG
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 873
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 EG 25/17

Bayerisches Betreuungsgeld als anzurechnendes Einkommen bei der Elterngeldberechnung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 20/18 BG

DRsp Nr. 2019/14930

Bayerisches Betreuungsgeld als anzurechnendes Einkommen bei der Elterngeldberechnung

1. Das Bayerische Betreuungsgeld ist anzurechnendes Einkommen im Sinn von §§ 11ff. SGB II.2. Die Verschiedenbehandlung im Rahmen von § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG von Elterngeld und dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen der Länder auf der einen Seite sowie von Betreuungsgeld und dem Betreuungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder auf der anderen Seite verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Der Umstand, dass im Einzelfall kein Kita-Platz zur Verfügung steht, zieht nicht nach sich, dass das Bayerische Betreuungsgeld zwangsläufig anrechnungsfrei bleiben muss.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 107 Abs. 1;

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft die Auszahlung von Bayerischem Betreuungsgeld, das für den Zeitraum 28.04.2016 bis 27.01.2017 bewilligt wurde.