BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003 (5 St RR 18/03) - DRsp Nr. 2003/8433
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 5 St RR 18/03
DRsp Nr. 2003/8433
»1. Die Wahrheitspflicht i.S.d. §§ 156, 163StGB richtet sich bei der eidesstattlichen Versicherung des § 807ZPO nach deren Zweck, nämlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Dem Gläubiger soll Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann.
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