BAG - Urteil vom 21.03.2012
6 AZR 596/10
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 182
BAG-Pressemitteilung Nr. 23/12
BB 2012, 1535
BB 2012, 895
EzA-SD 2012, 3
EzA-SD 2012, 9
NZI 2012, 550
NZI 2012, 9
ZIP 2012, 1259
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 14/10
ArbG Mannheim, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 59/09

Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 596/10

DRsp Nr. 2012/6749

Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. 2. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. 2. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 14/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 59/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aufgrund eines Interessenausgleichs ohne Namensliste erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.