BAG - Urteil vom 21.03.2012
6 AZR 607/10
Normen:
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 31/10
ArbG Mannheim, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 267/09

Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 607/10

DRsp Nr. 2012/10299

Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. 2. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. 2. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. Juli 2010 - 13 Sa 31/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. Februar 2010 - 4 Ca 267/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; SGB X § 20;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer aufgrund eines Interessenausgleichs ohne Namensliste erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.