BAG - Urteil vom 30.09.2014
1 AZR 1083/12
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 46
AuR 2014, 436
AuR 2014, 443
BAGE 149, 195
BAGE 2015, 195
BB 2014, 2547
BB 2015, 185
DB 2014, 15
DB 2015, 323
DB 2015, 6
DStR 2014, 2246
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2015, 11
MDR 2014, 9
MDR 2015, 285
NVwZ 2014, 6
NZA 2014, 6
NZA 2015, 121
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 50 vom 30.09.2014
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 549/11
ArbG Köln, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8659/10

Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Dienstkleidungsvorschriften für das Cockpitpersonal

BAG, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 1083/12

DRsp Nr. 2014/14342

Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Dienstkleidungsvorschriften für das Cockpitpersonal

Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei Regelungen über die Dienstkleidung in einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Orientierungssätze: 1. Die Regelung der Dienstkleidung berührt das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn diese dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. 2. Die Ausgestaltung der Dienstkleidung für verschiedene Personengruppen unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Unterschiedliche Tragepflichten sind nur gerechtfertigt, wenn für diese ein sachlicher Grund besteht. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck.

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Oktober 2012 - 5 Sa 549/11 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5. April 2011 - 12 Ca 8659/10 - wird zurückgewiesen.

Der zu 2. formulierte Tenor des vorgenannten Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, während eines Flugeinsatzes im öffentlich zugänglichen Flughafenbereich eine Cockpit-Mütze zu tragen.