LAG Bremen - Beschluss vom 18.04.2019
2 TaBV 11/18
Normen:
ArbGG § 2a; ArbGG § 80 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 29
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 904/18

Beachtung und Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch den ArbeitgeberKeine Prozessstandschaft des Betriebsrats für individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung

LAG Bremen, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 11/18

DRsp Nr. 2019/13369

Beachtung und Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber Keine Prozessstandschaft des Betriebsrats für individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung

1. Grundsätzlich kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Anwendung und Durchführung einer Betriebsvereinbarung verlangen (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Dies folgt aus der Regelungssystematik der Betriebsvereinbarung im Kontext mit der Betriebsführungskompetenz des Arbeitgebers. So sind Eingriffe des Betriebsrats in diese Betriebsführungskompetenz verboten, umgekehrt aber kann der Betriebsrat die Einhaltung gemeinsam getroffener Vereinbarungen einfordern. 2. Sind in einer Betriebsvereinbarung individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer geregelt, können diese nicht vom Betriebsrat gegen den Arbeitgeber mit einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Es gibt keine prozessstandschaftliche Geltendmachung individualrechtlicher Ansprüche durch den Betriebsrat. Eine solche unzulässige Geltendmachung liegt vor, wenn der Betriebsrat aufgrund einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangt, die Berechnung des Prämienausgangslohns der Monteure auf Basis von 125 % des Tarifgrundlohns zu berechnen und zu bezahlen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. August 2018 - 9 BV 904/18 - wird zurückgewiesen.