EuGH - Urteil vom 20.10.1994
Rs C-76/93 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 62, Anhang X Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-5175 (Scaramuzza/Kommission)
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T-75/91 - 15.12.1992 - Scaramuzza/Kommission, Slg. 1992, II-2557,

Beamte - Dienstbezüge - Zahlung in der Währung des Ortes der dienstlichen Verwendung - Berichtigungskoeffizient - Sondervorschriften für die Beamten, die in Drittländern Dienst tun - Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit der Kaufkraft und der Gleichbehandlung - Fehlen

EuGH, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen Rs C-76/93 P

DRsp Nr. 2000/4516

Beamte - Dienstbezüge - Zahlung in der Währung des Ortes der dienstlichen Verwendung - Berichtigungskoeffizient - Sondervorschriften für die Beamten, die in Drittländern Dienst tun - Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit der Kaufkraft und der Gleichbehandlung - Fehlen

(Piera Scaramuzza gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des Ermessens, das ihr bezüglich der Modalitäten der Zahlung der Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten durch Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts eingeräumt wird, indem sie eine Besoldungspraxis verfolgt, nach der der Teil der Dienstbezüge, der auf Antrag der Betroffenen in der Währung und unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt wird, auf 80 % begrenzt wird, nach der aber auch die Möglichkeit vorbehalten wird, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Anträgen auf Erhöhung dieses Anteils stattzugeben.